Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) für Zahnärzte, Kieferorthopäden & MKG
Wenn (Fach-)zahnärzte sich zusammenschliessen, bedarf es genauer Regelungen, um zukünftig Konflikte zu vermeiden.
Ein Zusammenschluss von Zahnärzten bringt erhebliche Vorteile mit sich, wenn es um die Erweiterung der eigenen fachspezifischen Kompetenzen geht oder um die Amortisierung von beträchtlichen Praxiskosten. Auch die wirtschaftliche Nutzung von gemeinsamen Arbeitskräften führt dazu, dass Ausgaben wesentlich minimiert werden können. Nichtsdestotrotz bergen solche Zusammenschlüsse auch das eben erwähnte Risiko von Zerwürfnissen.
Fakt ist: Rund 70 Prozent der deutschen Zahnärzte sind immer noch in einer Einzelpraxis niedergelassen. Die Tendenz ist fallend. Die modernen rechtlichen Strukturen bieten dabei vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten an: Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, Zweitpraxis, Praxisgemeinschaft.
Oder es bleibt bei einem Chef, der aber einen oder mehrere Zahnärzte anstellt. Anders gesprochen: Der Möglichkeit von Kooperationen sind (fast keine Grenzen gesetzt).
Ein solcher Zusammenschluss – auch als Zweckgemeinschaft – bedarf vorher klarer und allumfassender Regelungen.
Folgender Fall aus der Praxis:
Dr. A und Dr. B. sind gleich alt und arbeiten seit vielen Jahren erfolgreich in einer Gemeinschaftspraxis in der Form der GbR zusammen. Sie haben durch längere Sprechzeiten und innovative Behandlungskonzepte ihren Patientenstamm deutlich vergrößern können. Außerdem haben sie es durch organisatorische Modernisierungsmaßnahmen erreicht, dass sie nicht mehr als ca. acht Stunden pro Tag in der Praxis verbringen müssen. Diese Änderungen in der Organisation führen jedoch auch dazu, dass sich Dr. Amalgam und Dr. Bracket bedauerlicherweise zur selten zu Gesicht bekommen.
Dr. Amalgam meint:
Dr. Amalgam sieht gute Chancen, den finanziellen Ertrag aus der zahnärztlichen Tätigkeit weiter zu steigern. Entsprechend einer Empfehlung eines Dentalberaters will er auch am Samstag Sprechstunden abhalten und außerdem eine überörtliche Gemeinschaftspraxis mit Dr. Cranio-Mandibulär bilden, der eine Einzelpraxis rund 70 Kilometer vom Sitz der bisherigen Gemeinschaftspraxis betreibt. Dr. Amalgam möchte dann sowohl am Standort als auch am neuen Standort arbeiten.
Dr. Bracket, der anders als Dr. A verheiratet ist und Kinder hat, möchte an seinem bisherigen Arbeitseinsatz festhalten und ist sichtlich enttäuscht. Außerdem will er nicht einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis angehören und so unabsehbare Haftungsrisiken eingehen. Zwar will er Dr. Amalgam es grundsätzlich nicht verwehren, auch an einem anderen Standort zu arbeiten, jedoch fürchtet er, dass Dr. Amalgam dies nicht nur während der freien Zeit am bisherigen Standort tut und außerdem eventuell wegen Verkehrsstaus entlang des langen Weges nicht rechtzeitig wieder da ist. Dann stünde er – Dr. Bracket – vor der Wahl, entweder seine eigene Behandlungszeit zu verlängern oder Patienten lange warten zu lassen.
Dann kommt es soweit: Als Dr. Bracket auch nach längeren Gesprächen in den Nachtstunden nicht einlenkt, droht Dr. Amalgam ihm mit Kündigung und harter Konkurrenz. Außerdem teilt er mit, dass er entsprechend der Empfehlung seines Dentalberaters schon an einem weiteren Standort für mehrere Hunderttausend Euro eine exklusive Privatpraxis eröffnet habe, in der er nun arbeiten werde. Entweder solle Dr. Bracket am gemeinsamen Sitz mehr arbeiten oder man könne einen Zahnarzt anstellen. Dr. Bracket lässt sich notgedrungen anwaltlich beraten und verlangt von Dr. Amalgam mit einer einstweiligen Verfügung, seine anderweitige zahnärztliche Tätigkeit zu unterlassen.
Es kommt zu abfälligen Bemerkungen, die Beleidigungen schon fast gleichen, über den jeweils anderen gegenüber Mitarbeitern und Patienten sowie den entsprechenden Folgen. In dieser dramatischen Situation konnte die Einschaltung eines Mediators helfen. Es stellte sich der Hintergrund des Streits heraus:
Dr. Amalgam hatte, anders als Dr. Bracket, keine Familie, sondern nur regelmäßig neue Freundinnen. So fühlte er sich nicht ausgelastet, insbesondere wusste er nichts mit der Zeit anzufangen, wenn Dr. Bracket die Praxis führte und er frei hatte. Dr. Amalgam wurde im Lauf der Zeit immer unruhiger und hatte Angst, etwas zu versäumen. Deshalb wollte er beim anderen Geschlecht keine Chance auslassen. Er kam meist zuerst auch gut an, jedoch hielten die Beziehungen meist nicht lange: Entweder war er der jeweiligen Frau zu unruhig oder ihm war die Frau zu langweilig. Irgendwann fiel Dr. Amalgam auf, dass ihn diese Affären auf Dauer nicht befriedigten und dass der einzige Bereich, in dem er seit vielen Jahren konstant Erfolg hatte, seine zahnärztliche Tätigkeit war. Deshalb wollte er in diesem Bereich mehr tun. Hinzu kam die Einflussnahme mehrerer Dentalberater, die ihm einen erheblichen Einnahmenzuwachs vorrechneten. Auch diese Offenbarung des Dr. Amalgam kam erst nach Einzelgesprächen mit dem Mediator.
Im Gespräch zu dritt wurde Dr. Amalgam klar, dass es eigentlich nicht die Zahnmedizin als solche war, die ihm über Jahre Halt gab, sondern die Zusammenarbeit mit Dr. Bracket. Nachdem Dr. Amalgam dies erkannt hatte, kam auch von Dr. Bracket ein Eingeständnis: Er habe Dr. Amalgam schon während des Studiums sehr bewundert, da er nicht nur alle Prüfungen souverän gemeistert hatte, sondern auch damals schon beim anderen Geschlecht sehr erfolgreich war. Dieses Bekenntnis beeindruckte Dr. Amalgam, der umgekehrt Dr. Bracket für seine Ausgeglichenheit bewunderte und im Grunde neidisch war, dass dieser schon Kinder hat.
Schließlich kamen beide überein, dass Dr. Amalgam seine frisch erworbene, weit entfernt gelegene Privatpraxis verkauft. In der Gemeinschaftspraxis wurden zusätzliche Sprechstunden am Samstag eingeführt und ein Zahnarzt eingestellt. Vor allem vereinbarten beide, dass sie künftig gemeinsam etwas unternehmen, insbesondere gemeinsam Sport treiben wollen. Außerdem wollen sie für mehr gemeinsame Sprechzeiten sorgen. Weiter will Dr. Amalgam Vorträge über innovative Behandlungsmethoden halten und vielleicht auf diesem Wege seine Traumfrau finden. Der wirtschaftliche Erfolg blieb nicht aus, durch die Sprechstunden am Samstag konnten weitere Patienten gewonnen werden.
Aus diesem lebendigen Beispiel zeigt sich, wie schnell es zu Unstimmigkeiten kommen kann. Nur Berater in der Schnittstelle von Medizin-, Arbeits-,und Gesellschaftsrecht können – auch zur Hilfenahme der hiesigen Mediationsmöglichkeiten – eine rechtlich saubere Lösung herbeiführen .
Mit dem Team der Kanzlei Gedigk & Partner können Sie auf professionellen Rechtsrat setzen – Ihrer Konfliktbewältigung steht nichts mehr im Wege .
Die Rechtsprechung macht sich bei der Suche nach wirtschaftlichen Anhaltspunkten zwar keine starren prozentualen Hürden zunutze und es gibt auch keinen unmittelbaren regelmäßigen Nexus mit bekannten Parametern aus beihilferechtlichen Kontexten, die Umschreibung einer gewissen Dominanz mündet jedoch in temporären, räumlich-geografischen, sowie sachlich–gegenständlichen Kriterien, die gleichzeitig auch eine gewisse wirtschaftliche Färbung aufweisen. Damit und nur insoweit wird eine Folgebetrachtung aus wirtschaftlicher Perspektive vorgenommen. Diese ausformulierten Grundprinzipien finden insbesondere dort Anwendung, wo es um vertraglich festgehaltene nachvertragliche Wettbewerbsabreden zwischen Praxen, Sozietäten und ihren ausscheidenden Mitgliedern geht oder bei Loyalitätsabreden zwischen Käufer und Verkäufer solcher Praxen und Sozietäten – also genau in der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht.

1. Temporäres Kriterium
Dem Landgericht Heidelberg oblag zur Bearbeitung der Fall eines Ausschlusses einer Ärztin aus einer Praxis-GbR, dessen beider Vertragsinhalt besagte, dass der Vertragspartnerin untersagt wird, sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren gerechnet von ihrem Ausscheiden an innerhalb eines Radius von fünf Kilometern Luftlinie um den Standort R., … Mannheim niederzulassen oder sich in einem MVZ oder bei einem anderen Arzt / einer anderen Gemeinschaftspraxis anstellen zu lassen.
Das Gericht urteilte zu dieser konkreten Modalität (Zeitraum 2 Jahre) wie folgt:

Auch der BGH geht – in Anlehnung an gesetzgeberische Vorstellungen, vgl. § 74a Abs. 1 S. 3 HGB – von der sog. 2-Jahres-Frist aus:

Untermauernd hierzu auch die Krefelder Richter:

Je nachdem wie lange eine Beschäftigung stattfand, wird auch die Dauer des Verbots runtergebrochen. So billigt z.B. das OLG Stuttgart (Urteil vom 13.03.1998, Az. 2 U 21/98) bei einem Ausscheiden nach fünfeinhalb Monaten nur ein halbjähriges Wettbewerbsverbot zu.
2. Räumlich-geografisches Kriterium
Das räumlich-geografische Kriterium ist nicht nur durch konkrete Umkreis-Radien richterlich erfasst worden (z.T. um die 5 km), vielmehr ist es auch materiell-inhaltlich aufgeladen (Zulassungsbezirk, Status als Facharztpraxis, Ausweichmöglichkeiten, sowie die Stadtgröße und ihre Einwohnerzahl). Die zulässige Gebietsgröße hängt folglich von einer wertenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ab, da sich feste Entfernungsradien um die Praxis herum bei einer zentralen Stadtlage einer Praxis völlig anders auswirken als bspw. bei Praxen in rändlichen oder ländlichen Gebieten. Eingefrorene Radius-Angaben sind in dieser Hinsicht damit nicht nur nicht in konkreten Zahlen ausdrückbar, sondern auch nicht förderlich, wenn es darum geht den Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend Rechnung zu tragen.




Folgendes Fallbeispiel aus der tierärztlichen Rechtsprechung, das oben genannte Grundsätze betont und von einer anderen Seite beleuchtet:

3. Sachlich-gegenständliches Kriterium
Es gilt die – fast schon zwangsläufig logische – Prämisse:

Ein solches anderes Berufsfeld kann bei gutachterlichen, sowie im Vergleich zur Ursprungstätigkeit fachgebietsfremden Tätigkeiten angenommen werden.
Ferner gilt, auch im Lichte des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 12 I GG, eine strenge Überprüfung inhaltlich-gegenständlicher Verbote seitens der Vertragsklauseln zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten:



Ein inhaltlicher Grund, um den Eintritt der Geltung des Wettbewerbsverbots zu versagen, kann auch darin liegen, wenn die formulierte Vertragsstrafe schlicht und einfach zu hoch ist – auch dies ist ein die Wirtschaftlichkeit tangierendes Detail:

Hinsichtlich weiterer Voraussetzungen, die eher den Formalitäten entsprechen (Karenzentschädigung, Schriftform, Transparenz, etc.) ist auf ersteres Schreiben zu verweisen.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die Begrifflichkeiten auch aus Rechtsprechung i.d.R. eher blumig und symbolisch gehalten werden und konturenloser erscheinen. Gerade wegen dieser Kritikpunkte braucht es bei der Formulierung von Wettbewerbsverboten eine Expertise, die sie bei der Kanzlei Gedigk & Partner voraussetzen können.
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